Die Gemeinde bildet die wichtigste Grundlage des schweizerischen Staates und der Demokratie. Ihre Selbständigkeit ist viel grösser als in anderen Ländern. Jeder Bürger kann die Angelegenheiten überblicken und an deren Lösung mitarbeiten. Die Funktionsfähigkeit unserer staatlichen Funktionen ist nur dann gewährleistet, wenn die Bürger an der Willensbildung im kleinen, überschaubaren Verband mitwirken. Man bezeichnet die Gemeinde auch als Urzelle der Demokratie, da sie in ihren Gliedern die direktesten Einflussmöglichkeiten bietet. Am besten kommt dies in der Gemeindeversammlung zum Ausdruck, wo die Anliegen der Gemeinde und ihrer Einwohner im direkten Kontakt besprochen und entschieden werden. Innerhalb der Gemeinde Walchwil bestehen verschiedene selbständige Gemeindetypen, mit besonderen Aufgaben und Organisationsformen, sowie eigener Verwaltung. Das zugerische Staatswesen war bis zur Helvetik nicht durch eine schriftliche Staatsverfassung im heutigen Sinne des Begriffes geordnet, sondern beruhte auf Herkunft und Tradition, auf Schiedssprüchen und Rechtsbüchern. Die Helvetik führte 1798 zu einer neuen staatspolitischen Ordnung. Während bisher die Einheitsgemeinde alle Funktionen wahrgenommen hatte, wurden neu eine Munizipalgemeinde, später Einwohnergemeinde, und eine Bürgergemeinde geschaffen. Die Bürgergemeinde besorgte alle rein bürgerlichen Aufgaben wie etwa das Nutzungs- und das Armenwesen. Zu ihr gehörten all jene Personen, die Anteil an den Gemeindegütern hatten, unabhängig vom Wohnsitz. Die Bürgergemeinde war verpflichtet, jeden Niedergelassenen, gegen Bezahlung einer Taxe, als Bürger aufzunehmen. 1873 nahm das Zuger Volk eine neue Kantonsverfassung an, die aber erst 1876 in Kraft gesetzt wurde, um die Ergebnisse der eidgenössischen Verfassungsrevision berücksichtigen zu können. Die neue Bundesverfassung forderte, den Niedergelassenen sei das Stimmrecht auch in Gemeindeangelegenheiten zu gewähren. Die Bundes- und die zugerische Kantonsverfassung von 1848 verlangten die Ausscheidung der Güter der beiden Gemeinden. Die neugeschaffene Korporationsgemeinde erhielt darin die Verfügungsgewalt über die Allmenden, die Wälder und die Fischenzen. Mit der Kantonsverfassung von 1874 erfolgte die Trennung zwischen der Einwohner- und der Kirchgemeinde. Alle Mitglieder der verschiedenen Räte sind in Walchwil im Nebenamt tätig. Alle vier Jahre findet nach Ablauf einer Legislaturperiode die Wahlversammlung statt. Auf Grund der Verfassung, der Gesetze, der Statuten und Verordnungen, wählt die jeweilige Gemeindeversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrates, dessen Präsidenten, die Mitglieder der Rechnungskommission, deren Präsidenten und den Schreiber auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wahlen und Abstimmungen können auch geheim oder an der Urne abgehalten werden. Der Rat vertritt die Gemeinde nach aussen.
Die Einwohnergemeinde hat alle Gemeindeaufgaben zu erfüllen, die nicht in den Wirkungskreis einer anderen Gemeinde gehören. Ihr obliegen im Rahmen der zugerischen Gesetzgebung insbesondere:
Sie kann auch weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
Die
Korporation reicht in ihren Anfängen in die Zeit der Landnahme durch die
Alemannen zurück. Jedes Mitglied einer Sippe erhielt eine Hofstatt zugeteilt,
während das unverteilte Land, die Allmend, bestehend aus Wald, Acker- und
Weideland, gemeinsam genutzt wurde. Mit der Zeit wurden die Nutzungsrechte am
gemeinsamen Besitz mit dem Nachweis einer Hofstatt verknüpft. Bis ins 15.
Jahrhundert wurden die Nutzungs- und Gebietsrechte unter den einzelnen Genossen
bereinigt. Gleichzeitig wurden Neuzuzüger als Beisassen zunehmend von den
Nutzungsrechten ausgeschlossen, um die Zahl der berechtigten Genossen nicht zu
stark ansteigen zu lassen.
Alle in Walchwil heimatberechtigten Personen bilden die Bürgergemeinde Walchwil. Sie hat folgende Aufgaben:
Den beiden Kirchgemeinden obliegt die Sicherstellung der personellen Bedürfnisse in allen pfarreilichen und administrativen Funktionen. Stimmberechtigt und steuerpflichtig sind die auf dem Gebiet der Kirchgemeinden wohnhaften Personen der gleichen Konfession. Die hauptsächlichen Aufgaben bestehen im Folgenden aus:
Sie unterstützt auch mit angemessenen Beiträgen das Wirken der kirchlichen Organisationen und Vereine, die sich für ein lebendiges Pfarreileben einsetzen. Dem katholischen Kirchenrat beigestellt ist der Pfarreirat. Er befasst sich im Wesentlichen mit den geistlichen Themen innerhalb der Pfarrei.
Seine Mitglieder setzen sich vorwiegend aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Interessengruppen zusammen.
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