Die Bürgergemeinde

Im Vergleich zur Gebietsgemeinschaft der Einwohnergemeinde handelt es sich bei der Bürgergemeinde um eine Heimatgemeinschaft. An der Bürgergemeinde sind die im Kanton Zug wohnhaften und steuerpflichtigen, stimmfähigen Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.


Die Aufgaben der Bürgergemeinde

Die Aufgaben der Bürgergemeinde beschränken sich zur Zeit hauptsächlich auf die Behandlung von Einbürgerungsgesuchen und die Verwaltung des Gemeindevermögens. Neben den vier alten Korporationsgeschlechtern Röllin, Müller, Hürlimann und Roth, die ursprünglich die Bürgergemeinde bildeten, erhalten die eingebürgerten Personen heute nur das Gemeindebürgerrecht. Einzig die bisherigen Beisassengeschlechter Rust und Enzler kamen in den Genuss des Korporationsbürgerrechtes. Einige sogenannte Heimatlose wurden vom Kanton auf die Gemeinden aufgeteilt. Viele dieser Geschlechter sind bald wieder abgegangen oder erloschen. Die Berglas wurden gleich auf mehrere Gemeinden aufgeteilt. Im Austausch mit einer jungen, zur Arbeit fähigen Familie schickte Oberägeri 1832 einen älteren, gebrechlichen Mann nach Walchwil. Während die Berglas in Walchwil bald ausstarben, sind die Berglas von Oberägeri noch recht zahlreich vertreten, wenn sie auch nicht mehr in der Gemeinde leben. Eigentliche Einbürgerungen konnten erst mit der Niederlassungsfreiheit von 1874 vorgenommen werden.

Mit der Einführung des neuen Familienrechtes wurde das Einbürgerungsverfahren für Schweizer Bürger stark vereinfacht. Die Aufnahme ins Bürgerrecht ist mit den §§ 6 & 13 des Kant. Bürgerrechtsgesetzes zur Formsache geworden. Verheiratete Frauen mit dem Familiennamen des Ehegatten dürfen ihr Bürgerrecht behalten. Für die Kinder gilt ein vereinfachtes Verfahren. Ausländische Frauen von Schweizer Bürgern erhalten das Bürgerrecht automatisch mit der Heirat. Wird die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren wieder getrennt, verfällt dieser Anspruch allerdings. Ein Ueberblick über all die vielfältigen Bürgergeschlechter von heute wird demzufolge recht beschwerlich. Die Durchmischung der Bevölkerung geht zügig voran. Der Anteil der Walchwiler Bürger ist heute in Walchwil kleiner als die Zahl der Ausländer.


Die Einbürgerung von Ausländern

Wer Walchwiler werden will, muss ein elfstufiges Verfahren durch verschiedene Aemter durchlaufen:

1. Der Einbürgerungswillige bezieht bei der Direktion des Innern persönlich das "Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung". Gleichzeitig erhält er einen umfangreichen Fragebogen, der mit den verlangten Unterlagen versehen an die Direktion zurückzusenden ist. Die Fragen beinhalten politische Interessen, Einbürgerungsmotiv, vormundschaftliche Massnahmen und finanzielle Verhältnisse.

2. Die Direktion des Innern unterbreitet das Gesuch den nächsten Instanzen. Diese prüfen unter anderem auch, ob bei einer Einbürgerung die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet wird.

3. Das Gesuch wird durch den Gemeinderat begutachtet. Dieser fordert für den Entscheid evtl. einen Ergänzungsbericht von der Polizei an.

4. Die Direktion des Innern unterbreitet das Gesuch mit Erhebungsbericht der Polizei und dem Bericht des Gemeinderates dem Bürgerrat zur Stellungnahme.

5. Der Bürgerrat überprüft die bisher gesammelten Unterlagen auf die Richtigkeit und führt mit dem Gesuchsteller ein ausführliches Gespräch. Im Vordergrund stehen dabei sprachliche Assimilation und persönliche Verhältnisse. Darauf entscheidet der Bürgerrat, ob der eidgenössischen Bewilligung zugestimmt werden kann oder nicht. Der Beschluss geht zurück an die Direktion des Innern.

6. Auch der Leiter des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes führt mit dem Gesuchsteller ein Gespräch. Er erkundigt sich eingehend über die Kenntnisse in Schweizer Geschichte und die politischen Verhältnisse. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch führt die Direktion des Innern freiwillige Kurse durch.

7. Bei positivem Ausgang beantragt die Direktion des Innern beim Bundesamt für Ausländer-fragen, die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen.

8. Das Bundesamt schickt die Bewilligung per Nachnahme an den Bewerber. Von der Bürgerkanzlei erhält er dann das "Gesuch um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts", welches ausgefüllt und mit weiteren Unterlagen versehen retourniert werden muss.

9. Der Bürgerrat prüft das eingegangene Gesuch und beschliesst, der Bürgergemeinde-versammlung die Gutheissung (oder Ablehnung) des Gesuchs zu beantragen.

10. Spätestens 14 Tage vor der Bürgergemeindeversammlung muss die Einbürgerungstaxe auf der Bürgerkanzlei deponiert werden. Diese beträgt maximal 10'000 Franken. Bei Ablehnung des Gesuchs werden die Taxen zurückerstattet.

11. Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet auf Antrag des Bürgerrates in geheimer Abstimmung. Wird das Gesuch gutgeheissen, geht es an die Direktion des Innern, welche via Regierung dem Kantonsparlament die Erteilung des Kantonsbürgerrechts beantragt.

Nach den Bundesgerichtsurteilen vom 9. Juli 2003 sind Einbürgerungen an der Urne nicht mehr zulässig. Ob Einbürgerungen an Gemeindeversammlungen der Begründungspflicht genügen, hat das Bundesgericht nicht entschieden. Mit einer Übergangslösung will die Zuger Regierung den Bürgergemeinden zeigen, wie Einbürgerungen an Gemeindeversammlungen erfolgen können. Dabei geht es insbesondere um die vom Bundesgericht als Grundrecht bezeichnete Begründungspflicht für abgewiesene Gesuche. So muss der Bürgerpräsident die Versammlung darauf hinweisen, dass bei Nichterteilung des Bürgerrechts unter Missachtung der Grundrechte der Entscheid im Beschwerdefall aufgehoben wird. Die Voten der Stimmberechtigten bei der Diskussion werden sodann protokolliert.
Wird ein Gesuch abgelehnt, obwohl keine oder keine negativen Voten gefallen sind, werden die Stimmberechtigten aufgefordert, Gründe geltend zu machen. Die Äusserungen werden protokolliert. Anschliessend werden die negativen Voten zusammengefasst und der Bürgerpräsident lässt über die Richtigkeit der Zusammenfassung abstimmen. Erfolgt jedoch keine Diskussion, sind die Stimmberechtigten zu informieren, dass der ablehnende Entscheid im Beschwerdefall wegen fehlender Begründung aufgehoben würde. Die Beschwerdefrist beträgt acht Tage ab dem auf die Versammlung folgenden Tag bzw. nach der Mitteilung an die Gesuchsteller.

Die Wahl des Familiennamens kann bei der Heirat unter Umständen recht kompliziert sein.

Röllin-Roth oder Roth oder Roth Röllin oder Röllin

Die konventionelle Lösung ist, wenn Frau Roth den Namen ihres Ehemannes annimmt und fortan Frau Röllin heisst. Im Zivilstandsregister ist sie dann unter dem Namen Röllin-Roth, eingetragen. Doch es steht der Frau frei, ob sie ihren Mädchennamen mit Bindestrich weiterführt oder nicht.

Lebt man viele Jahre mit dem eigenen Namen, fällt eine Aenderung oft schwer. Frau Roth darf sich denn auch weiterhin Roth nennen, wenn sie Herrn Röllin heiratet. Im Zivilstandsregister würde sie als Frau Roth Röllin registriert. Die Kinder von Frau Roth erhielten dann aber den Namen des Vaters und hiessen Röllin.

Frau Roth und Herr Röllin können sich einigen, dass beide, (und später allenfalls die Kinder) den Namen der Frau tragen. Aus Herrn Röllin würde damit Herr Roth; und falls er sich nicht ganz von seinem Namen trennen möchte, so dürfte er sich auch Herr Roth Röllin nennen. Für den Frauennamen als Familienname bedarf es aber ein Gesuch an den Regierungsrat.


Die Entstehung der Familiennamen

Jedermann verfügt heute über mindestens zwei Namen, den Rufnamen und den Familiennamen. Während der Rufname eine bewusste Namensgebung ist, steht der Familienname bereits vor der Geburt fest und weist den Namensträger als Mitglied einer bestimmten Familie aus.

Die Familiennamen haben sich in einem langen Prozess herangebildet. Sie wurden eigentlich erst nötig, nachdem das alte germanische System der Namengebung, das nur aus einem zweigliedrigen Rufnamen bestand, mit der Verbreitung des Christentums aus den Fugen geriet. In der Karolingerzeit erfuhr das System eine erste Störung, als die Namenglieder teilweise nicht mehr verständlich waren und deshalb beliebig kombiniert wurden. Seit dem 8. Jahrhundert kamen erste biblische, vor allem alttestamentliche Namen in Gebrauch. Sie waren allerdings noch zu wenig zahlreich, um das überlieferte System zu erschüttern. Erst mit der zunehmenden Bevölkerung ab dem 12. Jahrhundert stieg die Zahl der biblischen, neutestamentlichen Rufnamen massiv an. Unter den gebräuchlichen Rufnamen befanden aber weiterhin biblische und germanische. Beliebteste Namen waren Elisabeth für Frauen und Johannes mit all seinen Kurzformen für die Männer. In dieser Zeit, da die Schriftlichkeit zunahm, führte dies unweigerlich zu Konsequenzen.

Wollte man die Person eindeutig identifizieren, genügte es nicht mehr, den Rufnamen festzuhalten. Dem Rufnamen wurden deshalb Zusätze beigefügt, sogenannte Beinamen (BN), die sich nach dem Rufnamen eines Vorfahren, der Herkunft, dem Wohnsitz, der Berufs- oder Standesbezeichnung oder aus einem Uebernamen, bildeten. Aus diesen Beinamen und Benennungstypen entstanden die Familiennamen, die mit der Zeit zum festen Referenzmittel für eine Familie und seine Angehörigen wurde. Zu Beginn des 17. Jahrhunderts war die Entwicklung weitgehend abgeschlossen.