Der Walchwiler Allmendvertrag zwischen
der Korporationsgenossenschaft von Zug
Ausscheidung d.h. Auskauf derjenigen Rechtssamen, welche bis dahin der Korporationsgemeinde Zug auf der sog. Walchwiler-Allmend zugestanden sind. § 1. Die Korporationsgenossenschaft Zug verzichtet hiemit urkundlich auf die mit der Korporations-gemeinde Walchwil bisher durch Weidgang gemeinschaftlich benutzte sog. Walchwiler-Allmend als ihr ausschliessliches Eigentum zur freien und alleinigen Benutzung unter nachstehenden Bedingungen. § 2. Die Korporationsgemeinde Walchwil leistet der Korporation Zug ein Auskauf-Kapital von Fr. 50'000.--, entweder in Barschaft oder vorstandsfreie Versicherung auf der Allmend, verzinslich vom 1. März 1865 zu 4 ½ Prozent , wobei der Zins sechs Wochen nach der Verfallzeit, also jeweilen bis zum 31. Christmonat zu entrichten ist. Das Kapital kann von beiden Seiten alljährlich am St. Johannistag auf den nächstfolgenden Martini-Tag auf- und abgekündet werden. § 3. Die auf der sog. Walchwiler-Allmend gelegenen, der Genossen-Gemeinde von Zug zugehörigen Waldungen, als: das Bannholz, die Fiderstuden- und Weissenbächli-Waldungen, der Kappelibuschenwald, der Grundwald, der Heumoos- und Brandfluhwald lt. Marchung bleiben der Korporation Zug mit Grund und Boden als unbelastetes und unbedingtes Eigentum gesichert und es verzichtet die Korpo-rationsgemeinde Walchwil für sich und ihre Angehörigen ausdrücklich und für alle Zukunft und auf alle in denselben geübten Berechtigungen, namentlich auf das Recht der Anweid und des Streuemähens, sodass diese Waldungen von der Korporation Zug ohne irgend eine Beschränkung und nach ihrem Belieben und freien Ermessen bewirtschaftet und wenn und soweit sie es nötig findet, mit Gräben oder Zäunen abgeschlossen werden können. § 4. Die
Genossengemeinde von Zug bleibt vorbehalten, die ihr dienlichen Strassenverbindungen
mit ihren auf dem Gebiet der Walchwiler-Allmend bleibenden eigentümlichen
Waldungen, sowie mit der Rossberg-Alp und den dortigen Waldungen, ohne Entgelt,
wie bis dahin, auch fortan nach Erfordernis zu gebrauchen und soweit es ihr bisher
oblegen ist, zu unterhalten. § 5. Die Hagpflicht zwischen der Walchwiler-Allmend und dem Geissboden wird von beiden Gemeinden gemeinschaftlich, d.h. je zur Hälfte getragen. Dagegen fällt jeder Gemeinde die Einzäunung ihrer eigentümlichen Waldungen zu, sofern und soweit dieselbe von der betreffenden Gemeinde für nötig oder zweckdienlich erachtet wird. § 6. Für die beiderseitigen Korporationsgemeinden gilt, soweit es bisheriges Gebiet der Walchwiler-Allmend und die auf und an derselben gelegenen Waldungen betrifft, das Recht der Entwässerung und der Grundsatz, dass das abzuleitende Wasser, von dem tiefer liegenden Anstösser abgenommen werden soll. § 7. Den Korporationsgenossen von Walchwil wird das Recht eingeräumt, bei allf. Ganten von Holz oder Gestreun aus den zugerischen, auf der Walchwiler-Allmend gelegenen Waldungen gant- oder kaufsweise zu erwerben, wobei sich die Genossen von Walchwil selbstverständlich an die gleichen Bestimmungen der zug. Forst- und Holz-Verordnung zu halten haben, wie die Genossen von Zug selbst. § 8. Im Ferneren wird der Korporationsgemeinde Walchwil zugegeben, soweit auf dem Gebiet der ihr nun als freies Eigentum bleibenden sog. Oberallmend das Bedürfnis an Dohlen, Brücken und dergl. es erfordert, ab dem Heumoos unentgeltlich Steine zu nehmen, jedoch stets nur nach Anweisung eines hiefür beauftragten Verwaltungsrates von Zug und auch überhaupt in einer Weise, dass das Land dabei keinen erheblichen Schaden leide. Sollte indessen ein erheblicher Schaden hieraus für das Land entstehen, so ist derselbe durch den beauftragten zugerischen Beamten, unter Zuzug eines Mitgliedes des Korporationsrates von Walchwil, billig zu schätzen und von der Korporation Walchwil an diejenige von Zug zu vergüten. § 9. Sollten gegen beidseitiges Erwarten bei der Ausführung und Anwendung diese Vertrages ungleiche Ansichten und Schwierigkeiten entstehen, so entscheidet hierüber endgültig ein Schiedsgericht, zu welchem jeder der beiden Gemeinden je einen Richter und das Obergericht des Kantons Zug den Obmann zu bezeichnen hat, welch Letzterer aber nicht aus dem hiesigen Kanton gewählt werden darf. § 10. Indem dieser Vertrag durch die Korporationsgemeinde von Walchwil vom 15. Februar und diejenige von Zug am 1. März des laufenden Jahres genehmigt wurde, ist derselbe dadurch für Nutzen und Beschwerden sofort in Kraft getreten.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren urkundlich ausgefertigt, von den beidseitigen Korporationsgemeinde-Präsidenten und Kanzleien unterzeichnet, von den Gemeinderäten von Zug und Walchwil ratifiziert und als ein für beidseitige Nachkommen verbindlicher dem kant. Hypothekenbuche einverleibt werden. Also unterzeichnet und besiegelt:
Namens der Korporationsgenossenschaft Zug
Namens der Korporationsgemeinde Walchwil
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