Wir,
Landamman und Rat des Auf den uns von unserer Verwaltungskommission erstatteten Bericht, dass den 5 löblichen Gemeinden Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Walchwil infolge des Kantonsratsbeschlusses vom 11. Herbstmonat 1816 die ihm durch den § 1 desselben bestimmte Summe von Fr. 3200.-- (Schweizerfranken) nach deren Zulegung sie als Miteigentümer und Mitbesitzer der dem Kanton Zug vermöge des Wiener-Kongress-Aktes zugekommenen Entschädigung von Fr. 81'237.06 erklärt und anerkennt sind, laut § 2 des eben gedachten Beschlusses seit dem 27. Mai 1815 gehörig verzinset und das gedachte Hauptgut im Lauf der abgewichenen Martinszeit kraft der Bestimmung des Kantonsratsbeschlusses vom 11. Aug. 1821 in die Kantonskasse barschaftlich entrichtet haben. Nach Anhörung des uns schriftlich eingereichten Ansuchens der wohlgedachten Gemeinden Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Walchwil, ihnen eine urkundliche Erklärung zuzustellen, dass sie den durch oben aufgeführte, vom hohen dreifachen Landrate am 2. Mai 1822 zum Gesetz erhobenen Kantonsratsbeschlusse, ihnen aufgelegten Verbindlichkeiten genüge geleistet und demnach je und zu allen Zeiten wahre und eigentliche Mitbesitzer und Anteilhaber an dem sonach vorhandenen Kantonalgute von Fr. 81'237.06 sein und verbleiben sollen. Nach
Anlass der §§ 1, 2 und 3 des Kantonsratsbeschlusses vom 11. Herbstmonat
1816 lautend: Nach
Ansicht von § 5 des Kantonsratsbeschlusses vom 11. Aug. 1821 lautend: "die
löblichen Gemeinden Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Walchwil
werden die laut Kantonsrats-beschluss vom Herbstmonat 1816 übernommenen Fr.
3200.-- mit Martini 1921 in guten neuzins-tragenden Kapitalien, oder falls ihnen
diese Zahlungsweise nicht gelegen wäre, auf Martini 1922 in Barschaft jedes
Mal mit Zins und Marchzins entrichten".
in
unserer Eigenschaft als verfassungsmässig oberste Vollziehungsbehörde
anmit: es haben die löbl. Gemeinden Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch
und Walchwil der ihnen durch die zum Gesetz erhobenen Kantonsratsbeschlüsse
vom 11. Herbstmonat 1816 aufgelegten Verbindlichkeiten durchaus genüge geleistet,
daher quittieren wir sie für bemelte Summe der zweiunddreissighundert Schweizerfranken
und erklären dabei, dass sie infolge des oben angeführten Beschlusses
des hohen dreifachen Landrates vom 2. Mai 1822 und nach seinen Bestimmungen und
Inhalt je und zu allen Zeiten rechtmässige und vollkommene Mitteilhaber an
dem sonach vorhandenen unteilbaren Kantonalvermögen von Fr. 84'437.06 sein.
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